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Aktuelle News


22.02.2016 09:30:00

Deutsche Umwelthilfe siegt vor Gericht: Auch Makler müssen bei Immobilienanzeigen Energieverbrauchsangaben machen

Berlin (ots) - Bundesregierung hat EU-Klimaschutzrecht
unzureichend umgesetzt - Oberlandesgericht Bamberg bestätigt
Maklerhaftung nach Energieeinsparverordnung - Deutsche Umwelthilfe
wird korrekte Energieverbrauchsinformationen bei Werbung von
Immobilienmaklern genau überwachen

Das Oberlandesgericht Bamberg hat die Rechte von Wohnungssuchenden
in Deutschland gestärkt und einen bereits 2015 von der Deutschen
Umwelthilfe (DUH) erstrittenen Rechtsspruch in zweiter Instanz
bestätigt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Bamberg sind
Immobilienmakler dazu verpflichtet, bei der Bewerbung von
Wohnimmobilien in kommerziellen Medien, Informationen zur
energetischen Qualität der Immobilie nach der
Energieeinsparverordnung (EnEV) zu nennen (Az. 3 U 198/15), wenn ein
Energieausweis vorliegt.

"Einmal mehr zeigt es sich, dass die deutsche Bundesregierung
EU-Klimaschutzrecht nur unzureichend und durch Lobbyinteressen - in
diesem Fall der Immobilienmakler - verwässert, in nationales Recht
umsetzt. Daher ist es wichtig, dass Verbraucherschutzorganisationen
eine rechtliche Klärung vor Gericht herbeiführen können. Zur
Transparenz am Immobilienmarkt gehört es, dass nicht nur Eigentümer,
sondern auch Makler korrekt informieren müssen. Wir werden nun unsere
bundesweiten Aktivtäten zur Überwachung der Informationspflichten von
Maklern am Immobilienmarkt intensivieren", sagt
DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch.

Im September 2015 hatte das Landgericht Würzburg in einem
Rechtsstreit zwischen der DUH und einem Immobilienmakler entschieden
(http://l.duh.de/h2jxf), dass dieser seine in Zeitungen beworbenen
Immobilien mit den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zum
Energiebedarf nach der Energieeinsparverordnung versehen muss. Der
beklagte Immobilienmakler ging daraufhin in Berufung, da er der
Ansicht war, dass diese Vorschriften der EnEV für ihn als Makler
nicht gelten würden. Nach seiner Auffassung verpflichte die
Energieeinsparverordnung lediglich den "Verkäufer" dazu,
entsprechende Angaben zu machen.

Dem widersprach das Oberlandesgericht Bamberg in zweiter Instanz
und bestätigte die Rechtsauffassung des Landgerichts Würzburg. Nach
dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), müsse der
Immobilienmakler im Rahmen seines Auftragsverhältnisses mit dem
Eigentümer der beworbenen Immobilie gewährleisten, dass die
Informationspflichten der Energieeinsparverordnung nicht verletzt
werden. Anders gesagt: Wenn zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung ein
Energieausweis vorliegt, besitzt der Makler die notwendigen
Energieeffizienzdaten des beworbenen Gebäudes und muss diese dem
Interessenten mitteilen. Nachdem der beklagte Immobilienmakler seine
Berufung zurückgenommen hat, ist das Urteil des LG Würzburg damit
rechtskräftig.

"Informationen zum Energieverbrauch oder -bedarf einer Immobilie,
zur Art der Beheizung sowie zum Baujahr, ermöglichen es
Verbraucherinnen und Verbrauchern, heizkostenintensive Gebäude zu
erkennen. Verbraucher werden dadurch in die Lage versetzt, Objekte
hinsichtlich ihrer energetischen Beschaffenheit zu bewerten und auf
dieser Basis Entscheidungen zu energieeffizientem Wohnraum zu
treffen", erklärt Agnes Sauter, Leiterin Verbraucherschutz bei der
DUH. Damit werde die energetische Qualität einer Wohnung oder eines
Hauses ein wichtiges Entscheidungskriterium für den Kauf oder die
Miete. Die damit verbundene Steigerung der Nachfrage energetisch
hochwertig sanierter Immobilien sei für Vermieter und Verkäufer ein
Anreiz, mehr auf die Sanierung bestehender Gebäude zu achten, so
Sauter weiter.

Rechtsanwalt Roland Demleitner, der die DUH in dem Verfahren
vertreten hat, betont: "Das OLG Bamberg stärkt die Rechte von
Verbrauchern erheblich. Immobilienmakler müssen in von ihnen
geschalteten gewerblichen Immobilienanzeigen die
Energieeffizienzangaben nach § 16a EnEV machen und können bei
Nichterfüllung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Sie
sollten daher künftig auf die Einhaltung der Vorgaben des § 16a EnEV
bei der Schaltung von Immobilienanzeigen in Zeitungen oder anderen
kommerziellen Medien achten."

Hintergrund:

Grundlage für die seit zwei Jahren geltenden Informationspflichten
ist die EU-Gebäuderichtlinie 2010/31/EU. Sie ist in Deutschland mit
dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und der Energieeinsparverordnung
(EnEV) in nationales Recht umgesetzt. Der Energieausweis soll
Transparenz auf dem Immobilienmarkt hinsichtlich der
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden schaffen. Vermieter und Verkäufer
von Immobilien müssen bei Besichtigungen einen Energieausweis
vorlegen und bestimmte Energiekennwerte bereits bei der Bewerbung
nennen.

Links: Das Urteil des LG Würzburg finden Sie unter
http://l.duh.de/h2jxf.